
RPS-Analyse für PV‑Anlagen an Bundesfernstraßen
Nachweis, ob Modultische, Stationen, Zaun und Tore einer Freiflächenanlage die kritischen Abstände nach RPS 2009 und ARS 26/2024 zur Autobahn oder Bundesstraße einhalten.
Anlass
Grenzt eine geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage an eine Bundesfernstraße – also an eine Bundesautobahn oder eine Bundesstraße –, verlangt die zuständige Straßenbaubehörde beziehungsweise das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) im Genehmigungsverfahren gegebenenfalls einen Nachweis: Halten Modultische, Stationen sowie Zaun- und Toranlagen genügend Abstand zur Fahrbahn, damit sie im Fall eines Abkommens von der Fahrbahn kein zusätzliches Risiko darstellen?
Grundlage ist die Richtlinie für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS 2009). Sie ordnet Hindernisse in Gefährdungsstufen ein und legt daraus die kritischen Abstände A und AE zur äußeren Fahrbahnkante fest.
Seit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2024 (ARS 26/2024) sind Photovoltaikflächen der Gefährdungsstufe 1 zuzuordnen und damit über den erweiterten kritischen Abstand AE zu beurteilen.
| Objekt | Einordnung | Abstand |
|---|---|---|
| Modultische | PV-Fläche, Gefährdungsstufe 1 nach ARS 26/2024 | AE |
| Stationen | Trafo-, Wechselrichter- und Übergabestationen, gemeinsam mit den Modultischen als PV-Fläche geführt | AE |
| Batteriespeicher | Einordnung wie Stationen, als Teil der PV-Fläche | AE |
| Toranlagen | Torpfosten in Ortbetonfundamenten: nicht verformbare Einzelhindernisse, Gefährdungsstufe 3 | A |
| Zaun, übliche Bauweise (Doppelstabmatte) | noch verformbar, aber nicht umfahrbar, Gefährdungsstufe 4; eigenständiges Hindernis neben der PV-Fläche | A |
| Zaun, nachweislich umfahrbar | schlanke Pfosten ohne massive Sockel- oder Fundamentausbildung: kein Hindernis im Sinne der Richtlinie | – |
| Bestandsgebäude | werden mit ausgewertet, damit die Aussage für den gesamten Betrachtungsbereich gilt | je nach Einordnung |
Grundlage: RPS 2009 Abschnitt 3.3, ARS 26/2024. Vorhandene Fahrzeug-Rückhaltesysteme und Geländeerhöhungen zwischen Fahrbahn und Anlage werden im Bericht ausdrücklich benannt.
Was den erforderlichen Abstand bestimmt
Maßgeblich sind drei Größen:
- Gefährdungsstufe des Objekts. Sie entscheidet, ob A oder AE anzusetzen ist. Modultische und Stationen werden nach ARS 26/2024 der Gefährdungsstufe 1 zugeordnet und über AE bewertet.
- Zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem betrachteten Streckenabschnitt, mit der Schwelle bei 100 km/h.
- Höhendifferenz zwischen Fahrbahnkante und Geländeoberfläche an der Gefahrenstelle. Liegt die Anlage höher oder tiefer als die Fahrbahn, verschiebt das den erforderlichen Abstand.
Gemessen wird ab der äußeren Kante der befestigten Fahrbahn. Bei Bundesautobahnen gehört der Standstreifen gegebenenfalls dazu, was die Bezugslinie um mehrere Meter verschiebt; nach der Unterlage des FBA zählen auch Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen sowie Anschlussstellen zur befestigten Fahrbahn.
| Zulässige Höchstgeschwindigkeit | A | AE |
|---|---|---|
| über 100 km/h | 12,0 m | 20,0 m |
| 80 bis 100 km/h | 7,5 m | 11,5 m |
| 60 bis 70 km/h | 4,5 m | 7,5 m |
Quelle: RPS 2009 Bilder 2 bis 4. Abstand ab äußerer Fahrbahnkante, Gelände auf Höhe der Fahrbahn. Für Autobahnen und autobahnähnliche Straßen gelten die Werte der ersten Zeile auch bei höchstens 100 km/h.
| Gelände gegenüber der Fahrbahnkante | A | AE |
|---|---|---|
| 3 m oder mehr höher | 7,5 m | 15,5 m |
| gleiche Höhe | 12,0 m | 20,0 m |
| 10 m tiefer | 27,0 m | 35,0 m |
Quelle: RPS 2009 Bild 2. Zwischenwerte linear.

Vorgehen
| Schritt | Inhalt |
|---|---|
| 1. Betrachtungspunkte | Von der äußeren Fahrbahnkante aus entstehen parallele Offset-Linien im Meterabstand bis 40 m. Alle 25 m entlang der Strecke wird ein Betrachtungspunkt gesetzt und orthogonal zum Straßenverlauf geschnitten. |
| 2. Abstände A und AE | An jedem Betrachtungspunkt wird die Höhendifferenz zwischen Fahrbahnkante und Geländeoberfläche ausgewertet. Zusammen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben sich daraus A und AE – Punkt für Punkt, nicht pauschal für die ganze Anlage. |
| 3. Abgleich mit den Objekten | Jedes Objekt wird über seine Gefährdungsstufe einem der beiden Abstände zugeordnet. Aus den Werten aller Betrachtungspunkte entsteht die Grenzlinie, gegen die geprüft wird. Wo ein Objekt innerhalb des für es geltenden Abstands liegt, beziffert der Bericht, wie weit nachgebessert werden muss. |
Datengrundlage
Wir arbeiten mit den Planunterlagen des Auftraggebers, amtlichen Höhendaten (DGM1 der Landesvermessung, Höhenbezug NHN) sowie Luftbildern. Herkunft und Stand aller verwendeten Daten werden im Bericht ausgewiesen – ebenso alle ergebnisrelevanten Annahmen, etwa zur Höchstgeschwindigkeit, zum Zaunverlauf oder zu vorhandenen Rückhaltesystemen, damit die Behörde sie prüfen kann.


Ergebnis: Bericht und Geometriedatei
Prüffähiger Bericht
Zusammenfassung der Ergebnisse, Herleitung der kritischen Abstände, topografische Vorbetrachtung und Auswertung über die Betrachtungspunkte. Der maßgebende kritische Abstand wird hergeleitet und beziffert, der ermittelte Mindestabstand ausgewiesen; mit eindeutigem Planbezug und Gültigkeitsaussage für spätere Anlagenvarianten.
Georeferenzierte Geometriedatei
Der erforderliche Mindestabstand zur Bundesfernstraße als Shapefile oder georeferenziertes DXF. Die Datei lässt sich direkt in GIS oder CAD laden, ohne Maße aus einem PDF zu übertragen; eine geänderte Anlagenplanung kann unmittelbar gegen die Grenze geprüft werden.
Qualitätssicherung
Jede Analyse wird von einem Sachverständigen erstellt und von einem zweiten gegengelesen.
Sprache
Die Analyse erstellen wir auf Deutsch oder auf Englisch.
Häufige Fragen
Wann wird eine RPS-Analyse verlangt?
Wenn eine Freiflächenanlage an eine Bundesfernstraße grenzt – also an eine Bundesautobahn oder eine Bundesstraße –, kann die zuständige Straßenbaubehörde beziehungsweise das Fernstraßen-Bundesamt (FBA) im Genehmigungsverfahren einen Nachweis über die einzuhaltenden Abstände verlangen. Ob der Nachweis gefordert wird, hängt vom Einzelfall und von der zuständigen Stelle ab. Sinnvoll ist die Analyse immer dann, wenn Modultische oder Stationen in die Nähe des kritischen Abstands rücken.
Was ist der Unterschied zwischen A und AE?
Die RPS 2009 kennt zwei kritische Abstände zur äußeren Fahrbahnkante: den kritischen Abstand A und den erweiterten kritischen Abstand AE. Welcher gilt, hängt von der Gefährdungsstufe des Objekts ab. Für Photovoltaikflächen ist seit dem ARS 26/2024 der erweiterte Abstand AE maßgebend. Er liegt deutlich weiter von der Fahrbahn entfernt als A.
Zählt der Zaun als Hindernis?
In der Regel ja. Übliche Zaunanlagen aus Doppelstabmatten sind zwar noch verformbar, aber nicht umfahrbar: Sie werden der Gefährdungsstufe 4 zugeordnet und müssen den kritischen Abstand A einhalten. Als umfahrbar und damit nicht als Hindernis gilt ein Zaun nur, wenn das nachgewiesen ist – schlanke Pfosten ohne massive Sockel- oder Fundamentausbildung (RPS 2009, Abschnitt 3.3). Torpfosten in Ortbetonfundamenten sind nicht verformbare Einzelhindernisse. Deshalb fragen wir Zaunsystem und Gründung der Pfosten vorab ab.
Was hat sich mit dem ARS 26/2024 geändert?
Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/2024 ordnet Photovoltaikflächen der Gefährdungsstufe 1 zu. Sie sind damit über den erweiterten kritischen Abstand AE zu beurteilen. Analysen, die das ARS 26/2024 nicht berücksichtigen, sind deshalb zu überarbeiten.
Ab welchem Abstand ist kein Nachweis erforderlich?
Nach der Unterlage des Fernstraßen-Bundesamts zu Photovoltaikanlagen (Stand 01/2025) ist bei einem Abstand von mehr als 40 m zum Rand der befestigten Fahrbahn ein Nachweis in der Regel entbehrlich. Unabhängig davon gelten an Bundesautobahnen die Anbauverbotszone (40 m) und die Anbaubeschränkungszone (100 m); über die Zulässigkeit dort entscheidet das FBA.
Was erhalte ich am Ende?
Zwei Ergebnisse: den prüffähigen Bericht mit Herleitung der kritischen Abstände, topografischer Vorbetrachtung und Auswertung über die Betrachtungspunkte – und eine georeferenzierte Geometriedatei des erforderlichen Mindestabstands als Shapefile oder DXF. Die Datei lässt sich direkt in GIS oder CAD laden; eine geänderte Anlagenplanung kann unmittelbar gegen die Grenze geprüft werden.
Wie lange dauert eine RPS-Analyse?
In der Regel zwei bis drei Wochen nach Vorlage vollständiger Unterlagen. Ist es dringend, sprechen Sie uns an.
Anfrage
Nutzen Sie das Formular, rufen Sie uns an unter +49 4103 121 4221 oder schreiben Sie an kontakt@sonnwinn.de – wie es Ihnen am liebsten ist.
Unterlagen müssen der Anfrage nicht beiliegen – nach Ihrer Anfrage helfen wir Ihnen, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen.
Welche Unterlagen hilfreich sind
- Lageplan der Anlage mit Modultischen, Stationen, Zaun, Toren und Zufahrten, am besten als DWG oder KML
- Datenblatt von Zaun und Toren: Zaunsystem und Gründung der Pfosten (gerammt oder einbetoniert)
- Angaben zu geplanten Erdarbeiten auf der PV-Fläche, etwa Auffüllungen, Abgrabungen oder Wälle
- sofern vorhanden: Stellungnahmen der Behörde, z. B. des Fernstraßen-Bundesamts oder der Autobahn GmbH